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   BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67   

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BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67 (https://dejure.org/1967,193)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.1967 - VIII C 89.67 (https://dejure.org/1967,193)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 1967 - VIII C 89.67 (https://dejure.org/1967,193)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 29, 20
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 189.59
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67
    Bei der der Schadensermittlung dienenden Nachzeichnung der Dienstlaufbahn der geschädigten Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, der zu der - in der Regel nicht zu widerlegenden - Vermutung führt, der Geschädigte hätte zumindest - vorbehaltlich etwaiger Aufstiegsmöglichkeiten, auf die sich die Vermutung nicht bezieht - die Rechtsstellung im öffentlichen Dienst behalten, die er zur Zeit der Schädigung hatte (vgl. die Hinweise im Urteil BVerwGE 11, 109 [112]).

    Dieser Grundsatz schließt (wie im Urteil BVerwGE 11, 109 [113] dargelegt ist) den Gesichtspunkt der sogenannten überholenden Kausalität aus, dessen Bedeutsamkeit schon im allgemeinen Schadensersatzrecht zweifelhaft ist, der aber jedenfalls auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts nicht zur Folge haben kann, andere hypothetische Schadensursachen zu dem Zweck heranzuziehen, die an eine Schädigung im öffentlichen Dienst geknüpften Ansprüche auf Grund von nur möglichen späteren Ereignissen oder Entschlüssen des Geschädigten zu versagen.

    Wie im Urteil BVerwGE 11, 109 für das allgemeine Wiedergutmachungsrecht dargelegt worden ist, kann sich der Geschädigte nur dann nicht auf den Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn berufen, wenn seine Rechtsstellung im öffentlichen Dienst zur Zeit der Schädigung in dem Sinne ungesichert und vorläufig war, daß es eines noch ungesicherten weiteren Ernennungsaktes bedurfte, um seine Rechtsstellung in eine dauernde zu verwandeln.

  • BVerwG, 10.05.1962 - VIII C 115.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67
    Diese im Vordergrund stehende Zweckbestimmung, die zu einer den allgemeinen Grundsätzen des Wiedergutmachungsrechts angeglichenen Auslegung der Vorschrift zwingt, ergibt sich aus der Eingliederung dieser Vorschrift in das Bundeswiedergutmachungsgesetz, aus der ausdrücklich mit den Worten "ohne die Verfolgung des Judentums" geforderten hypothetischen Schadensermittlung, vor allem aber aus der Vorgeschichte der Vorschrift, auf die bereits im Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -, NJW/RzW 1962 S. 477, hingewiesen worden ist.

    Das gilt im besonderen für die Abgrenzung der "Bediensteten", die im jüdischen öffentlichen Dienst gestanden haben (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -, a.a.O.), und für die "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn", deren es in Anlehnung an §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 BWGöD bedarf, um den zur Wiedergutmachung berechtigenden Schaden festzustellen (Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d Nr. 2 = NJW/RzW 1961 S. 43), soweit es nämlich darauf ankommt, ob der Bedienstete ohne die Verfolgung, des Judentums einen Versorgungsanspruch gegen seinen Dienstherrn erlangt hätte (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 -, Buchholz a.a.O. Nr. 5 = NJW/RzW 1962 S. 524).

    Das Berufungsgericht hat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 115.60) die Frage gestellt, ob die Klägerin möglicherweise im Wege des Aufstiegs in eine besser bewertete Stelle eine Versorgungsanwartschaft erlangt hätte; es hat dafür sprechende Anhaltspunkte vermißt und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Fortsetzung der Dienstlaufbahn verneint, angesichts der zahlreichen Anhaltspunkte, die gegen ein Verbleiben der Klägerin im jüdischen öffentlichen Dienst sprächen.

  • BVerwG, 10.05.1962 - VIII C 99.61

    Anspruch auf eine Wiedergutmachung - Voraussetzung für einen Versorgungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67
    Das gilt im besonderen für die Abgrenzung der "Bediensteten", die im jüdischen öffentlichen Dienst gestanden haben (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -, a.a.O.), und für die "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn", deren es in Anlehnung an §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 BWGöD bedarf, um den zur Wiedergutmachung berechtigenden Schaden festzustellen (Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d Nr. 2 = NJW/RzW 1961 S. 43), soweit es nämlich darauf ankommt, ob der Bedienstete ohne die Verfolgung, des Judentums einen Versorgungsanspruch gegen seinen Dienstherrn erlangt hätte (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 -, Buchholz a.a.O. Nr. 5 = NJW/RzW 1962 S. 524).

    Sieht man von den Fällen ab, in denen die Schädigung zum Verlust einer schon bestehenden Versorgungsanwartschaft führte - eine rechtliche Anwartschaft auf Versorgung fällt bereits unter den Begriff "Anspruch auf Versorgung", vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 99.61 -, so hängt der Wiedergutmachungsanspruch ab von dem Ergebnis einer "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn"; eine Laufbahnhypothese wird auf diese Weise zum Tatbestandsmerkmal des Wiedergutmachungsanspruchs.

  • BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 27.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67
    Deshalb fingiert die Vorschrift, alle Geschädigten hätten in der Nachkriegszeit ihre Dienstlaufbahn im Geltungsgebiet des Gesetzes fortgesetzt (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]).
  • BVerwG, 10.05.1962 - VIII C 44.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67
    Die Gültigkeit dieser - durch die gesetzliche Vorschrift an sich nicht gedeckten - Vorschrift war zweifelhaft im Hinblick auf die in § 31 d Abs. 2 BWGöD enthaltene Ermächtigung (vgl. das Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 44.61 -, NJW/RzW 1962 S. 525).
  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 31 d BWGöD (vgl. etwa BVerwGE 18, 288; 20, 52 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]; 25, 348) [BVerwG 15.12.1966 - III C 212/64]Folgerungen aus der Vorgeschichte und aus der angeführten Begründung des Gesetzesvorschlages von 1955 gezogen: Die Vorschrift dient der Erfüllung einer von der Bundesregierung übernommenen "internationalen Verpflichtung", die aus dem Protokoll Nr. 1 (Abschnitt I Nr. 9) zu entnehmen ist.
  • BVerwG, 15.12.1966 - III C 212.64

    Einbringung von in Deutschland gekauften Wirtschaftsgütern in einen aus

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 31 d BWGöD (vgl. etwa BVerwGE 18, 288; 20, 52 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]; 25, 348) [BVerwG 15.12.1966 - III C 212/64]Folgerungen aus der Vorgeschichte und aus der angeführten Begründung des Gesetzesvorschlages von 1955 gezogen: Die Vorschrift dient der Erfüllung einer von der Bundesregierung übernommenen "internationalen Verpflichtung", die aus dem Protokoll Nr. 1 (Abschnitt I Nr. 9) zu entnehmen ist.
  • BVerwG, 11.05.1965 - III C 30.63
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67
    Daraus ergibt sich des weiteren, daß diese Vereinbarungen auch durch das Zustimmungsgesetz keine "Gesetzeskraft" erlangt haben können (davon geht auch das Urteil BVerwGE 21, 102 [110] aus, das eine andere Bestimmung des Protokolls Nr. 1 erörtert).
  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 287.63

    Versorgungsanwartschaft für eine jüdische Lernschwester - Schwesternvereine als

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 31 d BWGöD (vgl. etwa BVerwGE 18, 288; 20, 52 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]; 25, 348) [BVerwG 15.12.1966 - III C 212/64]Folgerungen aus der Vorgeschichte und aus der angeführten Begründung des Gesetzesvorschlages von 1955 gezogen: Die Vorschrift dient der Erfüllung einer von der Bundesregierung übernommenen "internationalen Verpflichtung", die aus dem Protokoll Nr. 1 (Abschnitt I Nr. 9) zu entnehmen ist.
  • BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 111.64

    Entschädigung für Zwangsarbeit - Anrechnung von Zwangsarbeit auf

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 31 d BWGöD (vgl. etwa BVerwGE 18, 288; 20, 52 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]; 25, 348) [BVerwG 15.12.1966 - III C 212/64]Folgerungen aus der Vorgeschichte und aus der angeführten Begründung des Gesetzesvorschlages von 1955 gezogen: Die Vorschrift dient der Erfüllung einer von der Bundesregierung übernommenen "internationalen Verpflichtung", die aus dem Protokoll Nr. 1 (Abschnitt I Nr. 9) zu entnehmen ist.
  • BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 81.66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 08.05.1964 - VIII C 279.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.07.1960 - VIII C 205.59
  • BVerwG, 15.12.1970 - VIII B 5.70

    Versorgungszahlungen nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung

    Auf ihre Revision würde die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 89.70 = BVerwGE 29, 20 - an die Vorinstanz zurückverwiesen.

    In Widerspruch zu den Rechtsausführungen des Urteils vom 21. Dezember 1967, schließt sich vielmehr unmittelbar an diese Rechtsausführungen an, wie sich dies aus dem folgenden Absatz (abgedruckt BVerwGE 29, 20 [31 f.]) ergibt:.

    Im Urteil vom 21. Dezember 1967 (BVerwGE 29, 20 [28]) steht der folgende Satz: "Der Rechtsgrund für die Gewährung des Wiedergutmachungsanspruchs - die Verfolgung des Judentums - kann nicht zugleich der Grund sein, aus dem der Anspruch erfolglos bleibt." Auch von der damit zum Ausdruck gebrachten Entscheidung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen unter Verletzung, von § 144 Abs. 6 VwGO.

    Der im Urteil vom 21. Dezember 1967 (BVerwGE 29, 20 [33]) enthaltenen Bemerkung, die durch § 1 der VO vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1097) geschaffene "Reichsvereinigung" sei ein "Zusammenschluß der Juden in Deutschland" gewesen, steht die Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegen, es habe sich bei ihr um "ein Werkzeug des Nationalsozialismus" gehandelt.

    Urteil BVerwGE 29, 20 [32] dargelegt worden ist - den Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn unangewendet läßt, wenn sich der Geschädigte im Zeitpunkt der Schädigung in einer nur vorläufigen - nicht auf Dauer angelegten - und ungesicherten Rechtsstellung im öffentlichen Dienst befand (BVerwGE 11, 109).

  • BVerwG, 23.12.1974 - VIII B 27.74

    Versorgungsaussichten im früheren Dienstverhältnis - Jüdische Gemeinde als

    Dazu ist zunächst klarzustellen: Der Umstand, daß jemand nach der verfolgungsbedingten Beendigung einer Beschäftigung in den Dienst eines jüdischen Dienstherrn eintrat, steht der Entstehung eines Anspruchs nach § 31 d BWGöD nicht entgegen (vgl. BVerwGE 29, 20 [30]).

    Steht es fest, daß ein Dienstherr im Sinne von § 31 d BWGöD vorhanden war, so müssen Maßnahmen, die zur Vernichtung dieses Dienstherrn führten, auch dann außer Betracht bleiben, wenn sie seinerzeit schon als bevorstehend erkennbar waren; auch das bedarf keiner weiteren Klärung (vgl. die Entscheidung BVerwGE 29, 20 mit weiteren Hinweisen).

    War - wie die Beklagte meint, ohne daß sich dazu eine ausdrückliche Stellungnahme im Berufungsurteil findet - im Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung des Klägers die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland sein Arbeitgeber und damit sein Dienstherr im Sinne von § 31 d BWGöD - vgl. das in der Beschwerdeschrift herangezogene Urteil vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 89.67 - (BVerwGE 29, 20 [33 f.]) -, und nicht mehr die in der Form einer Kultusvereinigung fortbestehende Gemeinde, so bleiben die übrigen die Entscheidung tragenden Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch unberührt: Dem Kläger wäre auch dann nach Beendigung der Verfolgungsmaßnahmen sein Arbeitsplatz erhalten geblieben mit der Folge, daß er bei der wiederhergestellten Jüdischen Gemeinde zu Berlin weiterverwendet worden und - was außerdem festgestellt worden ist - versorgungsberechtigt geworden wäre.

    Es geht bei Anwendung von § 31 d BWGöD ebenso wie bei Anwendung der Grundsätze von §§ 9 ff. BWGöD um die Nachzeichnung des individuellen dienstlichen Werdegangs des Geschädigten ohne Rücksicht auf Veränderungen, die sich hinsichtlich seiner Dienstherren zugetragen haben (vgl. BVerwGE 29, 20 [31 f.]).

    Soweit sich die Beklagte auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster beruft wegen der dort getroffenen Feststellung, die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland wäre bei Beendigung der Verfolgung als eine Zwangsgründung der Nationalsozialisten ersatzlos und ohne Fortsetzung der bei ihr bestehenden Dienstverhältnisse aufgelöst worden, kann sich daraus kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne von Nr. 1 der Vorschrift ergeben (vgl. BVerwGE 29, 20 [33 f.]).

  • BVerwG, 01.06.1969 - VIII B 37.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versorgungsberechtigung

    Zu diesem Ergebnis ist es im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 89.67 [BVerwGE 29, 20 = NJW/RzW 1968, 475], BVerwG VIII C 95.67 und BVerwG VIII C 96.67 -) mit der Erwägung gelangt, der Grundsatz der zu vermutenden Kontinuität der Dienstlaufbahn gelte dann nicht, wenn die Rechtsstellung des Bediensteten bei einem jüdischen Dienstherrn "zur Zeit der Schädigung in dem Sinne ungesichert und vorläufig war, daß es eines noch ungesicherten weiteren Ernennungsaktes bedurfte, um seine Rechtsstellung in eine dauernde zu verwandeln ..." (BVerwG VIII C 95.67).

    Was im besonderen im Urteil BVerwGE 29, 20 dazu ausgeführt worden ist, dient nur der Konkretisierung allgemeiner Rechtsgrundsätze des Wiedergutmachungsrechts (vgl. BVerwGE 11, 109) für die in § 31 d BWGöD getroffene Sonderregelung.

    Das in der Beschwerdeschrift bezeichnete (oben schon erwähnte) Urteil BVerwGE 29, 20 betrifft einen ganz anders gelagerten Fall.

    Die Ansicht der Beschwerdeschrift, der Fall der Klägerin sei dem Fall des Urteils BVerwGE 29, 20 gleich, beruht auf tatsächlichen Behauptungen, die im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts stehen.

  • BVerwG, 25.06.1969 - VIII B 16.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Die zuletzt in dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 89.67 - (BVerwGE 29, 20 = NJW/RzW 1968, 475) und zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tage (BVerwG VIII C 95.67 und BVerwG VIII C 96.67) behandelten Fragen zur Nachzeichnung der Dienstlaufbahn solcher Angehöriger des jüdischen öffentlichen Dienstes, die zur Zeit ihrer Schädigung nicht versorgungsberechtigt waren, bedürfen im vorliegenden Fall keiner erneuten Beantwortung.

    Hatte der Bedienstete eines jüdischen Dienstherrn eine nur vorübergehende Anstellung gefunden, so gilt die im Urteil BVerwGE 29, 20 (31 f.) [BVerwG 21.12.1967 - VIII C 89/67] erörterte Kontinuitätsvermutung nicht (a.a.O. S. 31).

    Anders als es im Falle des Urteils BVerwGE 29, 20 lag, ist der Klägerin nicht allein der Umstand entgegengehalten worden, daß sie erst 1939 bei der "Mittelstelle" angestellt wurde; entscheidungserheblich war vielmehr die unter Verwendung der noch vorhandenen Beweisanzeichen getroffene Feststellung, die Beschäftigung der Klägerin sei von Anfang an nur vorübergehender Natur gewesen, weil die Aufgaben der "Mittelstelle" nur vorübergehender Natur gewesen seien und nichts für die Absicht der Klägerin vorliege, auf die Dauer - jedenfalls so lange, als es den Umständen nach möglich sei - in dem im Mai 1939 begründeten Beschäftigungsverhältnis zu bleiben.

    Der Fall der Klägerin unterscheidet sich deshalb wesentlich von dem Fall, über den im Urteil BVerwGE 29, 20 zu entscheiden war: Dort ging es um den Fall einer im jüdischen Sozialdienst tätig gewordenen Bediensteten, die ohne die immer weiter fortschreitende und auf eine vollständige Vernichtung des Judentums in Deutschland zielende Verfolgung ihre Tätigkeit hätte fortsetzen können.

  • LG Bonn, 05.11.1997 - 1 O 134/92

    Vergütung für geleistete Zwangsarbeit aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ;

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  • BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 24.70

    Ermittlung eines Schadens im Verwaltungsprozess und revisionrechtliche

    Seine Ausgangserwägungen zur Schadensermittlung entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 29, 20 [BVerwG 21.12.1967 - BVerwG VIII C 89.67] [22, 28 f., 31 ff.] mit weiteren Hinweisen).

    § 31 d BWGöD, der den besonderen Schadensausgleich für die verfolgten Angehörigen des jüdischen öffentlichen Dienstes regelt (vgl. das Urteil BVerwGE 29, 20 [BVerwG 21.12.1967 - BVerwG VIII C 89.67]), berücksichtigt demgemäß verfolgungsbedingte Schäden nur in engen Grenzen, nämlich nur solche, die sich auf eine künftig zu erwartende "Versorgung" der Betroffenen "gegenüber ihrem Dienstherrn" bezogen; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Versorgungsanspruch zur Zeit der Schädigung schon bestand oder ob er erst später ohne die Verfolgung des Judentums entstanden wäre.

    Im Urteil BVerwGE 29, 20 [BVerwG 21.12.1967 - BVerwG VIII C 89.67] sind die Gründe dafür angegeben worden, daߧ 31 d BWGöD nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. auch den Schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Siebenten Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz - BTDrucks. IV/3592 -, wo eine großzügige und wohlwollende Auslegung des § 31 d BWGöD für erforderlich erklärt wird).

  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 19.68
    Frühere Bedienstete jüdischer Dienstherren erhalten nur dann wiedergutmachungsrechtliche Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD, wenn gegen sie gerichtete Verfolgungsmaßnahmen ursächlich waren für den Verlust ihrer Anstellung im jüdischen öffentlichen Dienst und der damit verbundenen Aussicht auf Versorgung durch ihren jüdischen Dienstherrn (Ergänzung zu BVerwGE 29, 20).

    Diese Auslegung wird durch die Vorgeschichte des § 31 d BWGöD bestätigt, die im Urteil BVerwGE 29, 20 (22 ff.) [BVerwG 21.12.1967 - VIII C 89/67] dargestellt worden ist:.

    Auf Grund dieser Erwägungen hat der erkennende Senat schon im Urteil BVerwGE 29, 20 (22) [BVerwG 21.12.1967 - VIII C 89/67] den Zweck des § 31 d BWGöD wie folgt bestimmt: Die Vorschrift bezwecke nicht nur die Übertragung der von den vernichteten oder nicht mehr zahlungsfähigen jüdischen Dienstherren übernommenen Versorgungslasten auf den Bund, vielmehr in erster Linie einen den allgemeinen Vorschriften angeglichenen - wenn auch wesentlich eingeschränkten - individuellen Schadensausgleich für die geschädigten Angehörigen des jüdischen öffentlichen Dienstes in Deutschland.

  • BVerwG, 27.04.1977 - 8 C 76.76

    Entschädigung wegen Streichung eines jüdischen Rechtsanwalts aus der Liste der

    Im Bereich des Wiedergutmachungsrechts fallen diese Erwägungen unter den Begriff der "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn"; sie sind letztlich auf den alle Schadensermittlungen betreffenden Grundgedanken von § 249 BGB zurückzuführen (BVerwGE 29, 20 [27]).

    Soweit die Dienstlaufbahn eines Geschädigten im jüdischen Dienst nachzuzeichnen ist, erstrecken sich diese Erwägungen auch auf das Schicksal des jüdischen Dienstherrn mit der Frage, wie es sich ohne weitere Verfolgungsmaßnahmen gestaltet hätte (BVerwGE 29, 20 [28]).

    Die Möglichkeit eines späteren Aufstiegs in eine mit Versorgungsaussichten verbundene Rechtsstellung im jüdischen Dienst muß zwar in Rechnung gestellt werden (BVerwGE 29, 20 [32]); dafür fehlt es hier aber nach den revisionsrichterlich unüberprüfbaren Feststellungen des Berufungsgerichts an den erforderlichen Anhaltspunkten.

  • BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 25.70

    Anspruch auf Versorgungsleistungen einer als Erzieherin im öffentlichen Dienst

    Bei Verneinung der Frage, ob die Klägerin ohne Verfolgung des Judentums einen Anspruch auf Versorgung erlangt hätte, ist das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 29, 20 [BVerwG 21.12.1967 - BVerwG VIII C 89.67] [22, 31 f.] mit weiteren Hinweisen) davon ausgegangen, daß die in der Rechtsprechung zu §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 1 BWGöD zur Schadensermittlung im Wege der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn entwickelten Grundsätze anzuwenden sind.

    Die sich dabei stellende Frage, ob im Falle der Klägerin bei dieser Schadensermittlung der Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn anwendbar ist (BVerwGE 29, 20 [BVerwG 21.12.1967 - BVerwG VIII C 89.67] [32]), hat es auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin bejaht; es hat damit nicht die Möglichkeit in Erwägung gezogen, daß die Rechtsstellung der Klägerin als eine nur vorübergehende oder ungesicherte und vorläufige anzusehen gewesen sein konnte mit der Folge, daß entsprechend den Grundsätzen des Urteils BVerwGE 11, 109 (113) nicht von der Kontinuität der Dienstlaufbahn auszugehen wäre.

    In diesem Sinne ist die Schlußbemerkung im abgedruckten Teil des Urteils BVerwGE 29, 20 [BVerwG 21.12.1967 - BVerwG VIII C 89.67] (33 f.) zu verstehen, wo es dem Sinne nach heißt, im Falle der Auflösung eines verfolgungsbedingt geschaffenen jüdischen Dienstherrn seien auch solche Möglichkeiten der Fortsetzung der Dienstlaufbahn in Betracht zu ziehen, die sich dann möglicherweise bei einem Funktionsnachfolger ergeben hätten.

  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 26.68

    Ermittlung der Versorgungsaussichten früherer Bediensteter jüdischer Dienstherren

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 29, 20 [28]) hält das Berufungsgericht eine Nachzeichnung der Dienstlaufbahn - entsprechend den zu §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD aufgestellten Grundsätzen - in dem Sinne für erforderlich, daß die weiteren Verfolgungen des Judentums spätestens von dem Zeitpunkt an fortgedacht werden, in dem der Betroffene aus Verfolgungsgründen aus dem jüdischen öffentlichen Dienst ausschied.

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 29, 20 [31 f.]) ist das Berufungsgericht auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin davon ausgegangen, daß ihr Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Dienstbeendigung noch ungesichert und vorläufig war in dem Sinne, daß es neuer Vereinbarungen bedurft hätte, um es in ein dauerndes zu verwandeln; rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht danach nicht den sonst geltenden Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn angewendet, vielmehr auf Grund der sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergebenden und aus anderen Umständen eine rückblickende Prognose zur Frage versucht, ob die Klägerin voraussichtlich - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - im Dienst geblieben wäre mit der Aussicht, später ihrem Dienstherrn gegenüber versorgungsberechtigt zu werden (vgl. die zu § 9 Abs. 1 Satz 2 BWGöD ergangene Entscheidung BVerwGE 11, 109).

    Nach den hier entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen des Urteils BVerwGE 11, 109 (vgl. BVerwGE 29, 20 [32]) kommt es bei Beantwortung der Frage, ob der Bedienstete eines jüdischen Dienstherrn ohne die weitere Verfolgung des Judentums im Dienst geblieben und versorgungsberechtigt geworden wäre, einerseits auf seine damaligen beruflichen Absichten an, soweit sie sich nicht allein aus dem Verfolgungsdruck ergaben, andererseits auf seine objektiven und von der Verfolgung nicht berührten Aussichten, dieses Ziel zu erreichen.

  • BVerwG, 30.01.1980 - 8 B 54.79

    "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn" früherer Bediensteter jüdischer Gemeinden oder

  • BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 14.73

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen

  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 12.68

    Tätigkeit als Angestellter der jüdischen Gemeinde - Besondere Auswirkungen von

  • BVerwG, 12.11.1970 - VIII B 1.70

    Zulassung von verspätetem Vorbringen der Ausnahme halber bei lediglich

  • BVerwG, 29.12.1969 - VIII B 41.69

    Antrag auf Gewährung von Versorgungszahlungen - Versorgungsaussichten früherer

  • BVerwG, 18.12.1969 - VIII B 27.69

    Gewährung von Versorgungsansprüchen eines Beamten - Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 01.07.1969 - VIII B 26.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 17.01.1975 - VIII B 3.74

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs einer in Isreal lebenden Jüdin auf

  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 21.68

    Versorgungsansprüche der früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 96.67

    Versorgungsansprüche von früheren Bediensteten jüdischer Dienstherren - Anspruch

  • BVerwG, 27.06.1969 - VIII B 33.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 09.12.1970 - VIII CB 153.69

    Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung nationalsozialistischen Unrechts

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